Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. VEREINBARUNGEN ÜBER LIEFERUNG UND ZAHLUNG
1. Allgemeines

1.1 Mit der Erteilung des umstehenden Lieferauftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehenden und umseitigen VEREINBARUNGEN ÜBER LIEFERUNG UND ZAHLUNG uneingeschränkt an.
Wird dem Hersteller auch der Montageauftrag erteilt, so gelten für die Durchführung der Montage die untenstehenden Montagebedingungen, sowie die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/Teil B)“. Von den VEREINBARUNGEN ÜBER LIEFERUNG UND ZAHLUNG sowie den MONTAGEBEDINGUNGEN abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung des Herstellers.

1.2 Der Auftraggeber ist mit seiner Unterschrift unter den Auftrag an diesen gebunden (Antrag). Der Hersteller nimmt den Auftrag durch schriftliche Bestätigung an (Annahme).

1.3 Bestätigt der Hersteller den Auftrag nicht schriftlich binnen 3 Wochen ab dem Tag der Unterzeichnung durch den Auftraggeber, so ist der Auftraggeber an seinen Antrag nicht mehr gebunden, wenn er dem Hersteller schriftlich eine Nachfrist für die Erteilung der Auftragsbestätigung von 10 Tagen gesetzt hat und die Auftragsbestätigung (Annahme) auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfolgt ist.

1.4 Der Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift, soweit er als Grundstückseigentümer zeichnet, in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück und in seiner Geschäftigkeit nicht beschränkt zu sein, im Übrigen vom Eigentümer bevollmächtigt zu sein.

2. Preise

2.1 Die vereinbarten Preise / Der Gesamtpreis gelten für die umseitig angegebenen Stückzahlen, Maße und Konstruktionsarten.

2.2 Ändern sich nach Vertragsschluss die Stückzahlen oder Maße der Konstruktionsarten, so werden die vereinbarten Preise / der Gesamtpreis der Änderung entsprechend herabgesetzt bzw. erhöht.

2.3 Sind seit Vertragsschluss mindestens 4 Monate vergangen und ändern sich danach Löhne oder Materialpreise, so ist der Hersteller zu sein er angemessenen Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, dass eine längere Preisgarantie ausdrücklich vereinbart worden ist.

3. Lieferung und Lieferzeit

3.1 Die für die Fertigung freigegebenen Fenster und Zubehörungen werden nach Maß angefertigt und können daher weder zurückgenommen noch umgetauscht werden.

3.2 Die Lieferung erfolgt an den vom Auftraggeber genannten Ort, im Allgemeinen an die Baustelle, und unbeschadet der Genehmigung der örtlichen Baubehörde. Spätestens mit Verlassen des Werkes geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

3.3 Abrufaufträge ohne Fristen sind vom Auftraggeber so rechtzeitig abzurufen, dass die Lieferung spätestens ein Jahr nach Auftragserteilung erfolgen kann.

3.4 Ist eine Lieferzeit vereinbart, dann wird diese vom Hersteller nach besten Kräften eingehalten. Sie beginnt erst nach Eingang der vom Auftraggeber beizubringenden Unterlagen und nach vorliefern der verbindlichen Maße im Lieferwerk, sowie deren schriftliche Bestätigung durch den Hersteller.

3.5 Verzögert sich die Lieferzeit aus einem vom Hersteller zu vertretenden Umstand, so kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er dem Hersteller zuvor unter Ablehnungsandrohung erfolglos eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist. Macht in diesem Fall der Auftraggeber von seinem Recht Gebrauch, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, so beschränken sich seine Ansprüche – außer im Falle grobem Verschulden des Herstellers- auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden.

3.6 Soweit von dem Hersteller nicht zu vertretende Umstände die Lieferung verzögern, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, bei unangemessener Verzögerung sind sowohl der Auftraggeber als auch der Hersteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Nicht zu vertreten hat der Hersteller insbesondere Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer sowie unabwendbare Ereignisse.

3.7 Ansprüche des Auftraggebers, die lediglich auf den Ersatz von infolge Lieferzeitüberschreitungen entstandenen Verzögerungsschäden gerichtet sind, sind unbeschadet der vorstehenden Rechte des Auftraggebers ausgeschlossen, soweit dem Hersteller im Hinblick auf die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit nur leicht Fahrlässig zur Last fällt.

4. Rücktritt vom Vertrag

Wird bei der Nachmessung festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, so ist der Hersteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist.

5. Zahlung

5.1 Die Zahlungen sind gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages in bar bzw. durch Überweisung zuleisten. Sie gelten erst dann als erfolgt, wenn sie bei dem Hersteller eingegangen sind, Scheckzahlungen nach Eingang der Gutschrift.

5.2 Skontoabzüge sind nur dann berechtigt, wenn sie in den Auftragsunterlagen schriftlich festgehalten sind.

5.3 Gegen die Ansprüche des Herstellers kann der Auftraggeber mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder vom Hersteller nicht bestritten sind.

5.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn er nicht Kaufmann i.S.d Handelsgesetzbuches (HGB) ist. Macht der nichtkaufmännische Auftraggeber von diesem Zurückhaltungsrecht Gebrauch, so ist dieses auf dencgegen Treu und Glauben verstößt. Der Hersteller ist jedenfalls berechtigt, den vom Auftraggeber einbehaltenen Betrag durch Bankbürgschaft – befristet auf die Gewährleistungszeit – abzulösen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt mit der Maßgabe, dass das Eigentum erst dann auf den Auftraggeber übergeht, wenn alle Forderungen nebst etwaigen Zinsen und Kosten aus diesem Vertrag bezahlt sind.

6.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei einer etwaigen Verjährung der Forderung des Herstellers unberührt.

6.3 Werden die gelieferten Waren von anderer Seite in Anspruch genommen, insbesondere gepfändet, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Hersteller hiervon sofort Mitteilung zu machen.

6.4 Solange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Auftraggeber dieselben ohne schriftliche Zustimmung des Herstellers nicht an andere herausgeben.

6.5 Der Auftraggeber tritt die ihm aus dem Verkauf oder dem Einbau der Waren gegenwärtig oder künftig zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Waren an den Hersteller ab. Solange der Auftraggeber die ihm obliegenden Vertragspflichten erfüllt, insbesondere seiner Zahlungspflicht nachkommt, wird er ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder dem Einbau der waren entstehende Forderung einzuziehen. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, dem Drittkäufer bzw,. Auftraggeber über den auf der Ware ruhenden Eigentumsvorbehalt zu benachrichtigen. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, hat er den Hersteller, die Drittkäufer bzw. die Schuldner der abgefragten Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Hersteller ist auch selbst berechtigt, den Irrkäufern bzw. Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

7. Gewährleistung

7.1 Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung an den vereinbarten Ort zu prüfen. Weist sie offensichtliche Mängel auf oder wurde eine offensichtlich andere als die bestellte Ware geliefert, so hat der Auftraggeber dies dem Hersteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt.

7.2 Versteckte Mängel der gelieferten Ware sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Sichtbarwerden schriftlich zu rügen.

7.3 Für Mängel, die auf falsche Behandlung oder Bedienung der gelieferten Ware zurückzuführen sind, hat der Hersteller nicht einzustehen.

7.4 Bei berechtigter und im Übrigen form- und fristgerechter Rüge ist der Hersteller zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach in sein billiges Ermessen gestellter Wahl verpflichtet, wobei ihm für die Vornahme der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung mindestens eine Frist von 6 Wochen einzuräumen ist.

7.5 Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so ist dem Hersteller auf sein Verlangen nochmals die Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb einer weiteren Frist von 3 Wochen einzuräumen.

7.6 Nur wenn der Hersteller seinen unter 7.4 und 7.5 übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen innerhalb der genannten Fristen nicht nachkommt oder die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung endgültig fehlschlägt, ist der Auftraggeber berechtigt, angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen. Andere Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. HGB, so hat er nach fehlgeschlagener Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur das Recht der zur Minderung.

8. Sonstige Haftung

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Hersteller, insbesondere aus Verzug, aus Verzug, aus Verschulden, aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9. Nebenabreden

9.1 Ergänzende oder von dem Werklieferungsvertrag nebst VEREINBARUNGEN ÜBER LIEFERUNG UND ZAHLUNG abweichende, zwischen den Außendienstmitarbeitern der Verkaufsbüros des Herstellers und dem Auftraggeber getroffene Abmachung sind für den Hersteller nur dann verbindlich, wenn diese von ihm schriftlich bestätigt worden sind.

9.2 Treffen Außendienstmitarbeiter mit dem Auftraggeber dahingehend Abmachungen, dass der Auftraggeber für von ihm vermittelte Aufträge mit Dritten einer Vermittlungsprovision erhalten soll, so wird hierdurch der Hersteller nicht verpflichtet. Es handelt sich dann ausschließlich um eine vertragliche Beziehung zwischen dem Verkaufsbüro und dem Auftraggeber. Die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem Hersteller bleiben unberührt.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Ort des Auftragnehmers.

10.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringende Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Herstellers. Dies ist der Fall, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

10.3 Für Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses Vertrages und aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.4 Nach § 36 VSBG Absatz 1 nehmen wir nicht an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitbeilegungsstelle teil.

 

II. MONTAGEBEDINGUNGEN

Für die Ausführung der Montage gelten folgende Bedingungen:

1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin auch die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben Teil des geschuldeten Betrages beschränkt der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht sind. Er ist verpflichtet, dem Hersteller die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.

2. Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen, vorausgesetzt. Die Mitlieferung der Befestigungsmaterialien ist im vereinbarten Montagezuschlag enthalten. Nicht enthalten sind jedoch Abdichtungs-, Isolier-, Versiegelungs-, Maurer-, Putz-, Maler- und Tischlerarbeiten.

3. Soweit die vorgenannten oder andere Zusatzarbeiten erforderlich werden, können diese auf Bestellung des Auftraggebers von der vom Hersteller beauftragte Montagefirma in Regie gegen gesonderte Berechnung der anfallenden Lohn- und Materialkosten durch die Montagefirma mit ausgeführt werden. In diesem Fall besteht ein Vertagsverhältnis nur zwischen dem Auftraggeber und der mit der Durchführung der zusätzlichen Arbeiten beauftragten Montagefirma.

4. Bei Mitlieferung von Rollläden hat das Ausstemmen der Öffnungen für Gurtwickler-Mauerkästen bauseits zu erfolgen.

5. Der Hersteller ist berechtigt, die Durchführung der Montage von der vorherigen Begleichung der bei der Anlieferung der bestellten Ware auf die Baustelle fällig gewordenen Zahlung abzüglich 10 % abhängig zu machen. Der 10 % Restbetrag ist zu bezahlen, wenn die Montagearbeiten abgenommen wurden oder als abgenommen gelten. Die Monteure sind zum Inkasso der fällig gewordenen Zahlungen / Restzahlungen nur ermächtigt, wenn sie eine schriftliche Inkassovollmacht des Herstellers vorlegen.

6. Für die Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Auftraggebers oder an anderen Gegenständen entstehen, hat der Hersteller nicht einzustehen, wenn diese auf grobes Verschulden der Monteure beruhen.

7. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Montagevertrag ist der Sitz des Herstellers, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.

8. Im Übrigen gelten die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/Teil B)“ als vereinbart. Der Auftraggeber wurde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die VOB/Teil B bei Unterzeichnung dieses Vertrages ausdrücklich hingewiesen.

Stand: Juli 2020

Fenster- und Türen-Herstellung und Vertriebs GmbH
Zum Rauhen Berg 23
18507 Grimmen

Stand: Juli 2020

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